WERNER-VON-SIEMENS-SCHULE GRANSEE Gransee, 03.08.2004
Straße des Friedens 4
16775 Gransee

INFORMATIONSBLATT NR.:45

Herausgeber: Schulleitung der Werner-von-Siemens-Schule Gransee

Sehr geehrte Eltern, Entsprechend der Verwaltungsvorschriften über die Organisation der Schulen in inneren und äußeren Schulangelegenheiten vom 01.12.97, Abschnitt 1 (7) und der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Verordnung vom 12.10.99; § 6 (1) – (3) möchte ich Ihnen einige Hinweise zur Handlungsweise beim Fernbleiben und bei der plötzlichen Erkrankung Ihres Kindes von der Schule geben.
  1. Wenn Ihr Kind durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren und zwingenden Gründen verhindert ist, am Unterricht oder an einer anderen pflichtigen Veranstaltung teilzunehmen, so sind Sie als Elternteil verpflichtet, die Schule spätestens am zweiten Fehltag, hierüber zu benachrichtigen. Bei Beendigung des Fernbleibens teilen Sie uns bitte den Grund des Fernbleibens schriftlich mit. Bei einem längeren Fernbleiben ist spätestens nach zwei Woichen eine Zwischenmitteilung vorzulegen.
  2. Bei begründeten Zweifeln an einem Fernbleiben aus gesundheitlichen Gründen kann die Schulleitung die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen. Sofern Kosten entstehen, sind diese von Ihnen zu tragen.
  3. Werden die Mitteilung- oder Vorlagepflichten verletzt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt, es sei denn, die Fristen werden nur geringfügig überschritten oder die Verletzung der Pflichten beruht auf nachgewiesenen, nicht selbst zu vertretenden Gründen.
  4. Wenn Ihr Kind mehr als dreimal innerhalb eines Monats oder an drei zusammenhängenden Tagen unentschuldigt fehlt, erfolgt eine Vorladung durch die Schulleitung.
  5. Zu der Erfassung der Fehlzeiten gehören auch Stundenverspätungen und einzelne Unterrichts-stunden. Stundenverspätungen, die oberhalb von 50 % der Unterrichtsstunde liegen, werden als Fehlstunden gezählt. Haben Schülerinnen und Schüler unentschuldigte Fehlzeiten zu verantworten, können Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ergehen. Ist ein pädagogisches Einwirken auf den Abbau der Fehlzeiten nicht möglich oder erfolglos, wird das Jugendamt von der Schule benachrichtigt.
  6. Bei der Wahrnehmung von Arztbesuchen bitte ich Sie darauf einzuwirken, dass Ihr Kind nicht unbedingt während der Unterrichtszeit Arztbesuch nutzt.
  7. Beim Auftreten einer plötzlichen Erkrankung bzw. eines Unfalls werden Sie durch die Schule sofort benachrichtigt. Ist eine sofortige ärztliche Versorgung nicht erforderlich sind Sie verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass Sie Ihr Kind von der Schule abholen und notfalls einem Arzt vorstellen.
  8. Beurlaubungen vom Unterricht sind grundsätzlich schriftlich zu beantragen (bis zu drei Tagen beim Klassenleiter, darüber hinaus beim Schulleiter).

Mit freundlichen Grüßen

Dr. R. Witzlau
Schulleiter